Photovoltaik: Null Prozent Mehrwertsteuer

Mit Beginn des Jahres 2023 sind für Photovoltaikanlagen in Deutschland signifikante Änderungen in Kraft getreten, die den Einsatz dieser Technologie so attraktiv wie nie machen. Hier sind die Neuerungen, die jede Photovoltaikanlage noch verlockender machen:

Null Prozent Mehrwertsteuer!
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Mehrwertsteuer (MwSt.). Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen satte Null Prozent. Das bedeutet, dass weder auf die Komponenten noch auf die Installation noch auf die Erträge Einkommensteuer gezahlt werden muss. Eine wegweisende Entlastung für Betreiber von Solaranlagen.

Wegfall der 70%-Regelung!
Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 25 kWp wurde die Einspeiseobergrenze von 70% abgeschafft. Diese Regelung ermöglicht eine noch flexiblere Nutzung und Einspeisung des erzeugten Solarstroms.

Langfristige Investition: Photovoltaik-Anlagen sind mehr als nur eine umweltfreundliche Entscheidung – sie sind auch eine langfristige Investition mit beachtlicher Rentabilität. In vielen Fällen amortisiert sich die Anschaffung bereits nach wenigen Jahren, und danach profitierst du von kostenloser Energie für viele weitere Jahre.

Wertsteigerung der Immobilie: Der Mehrwert einer Immobilie mit Photovoltaik-Anlage ist nicht zu übersehen. Dank verbesserter Energieeffizienz und nachhaltigem Charakter wird deine Immobilie auf dem Markt höher bewertet, was gleichzeitig den Wert deines Eigenheims steigert.

Null Prozent Mehrwertsteuer – Was bedeutet das?

Seit Anfang 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Der neue § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) legt diesen Steuersatz für Solarmodule und “wesentliche Komponenten” fest. Diese bahnbrechende Regelung führt zu vielen Fragen, die das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben vom 27. Februar 2023 beantwortet hat.

Keine Umlagen mehr! Die zuvor genullte EEG-Umlage ist offiziell Geschichte. Damit entfallen auch andere Umlagen auf den Eigenverbrauch. Diese Änderungen machen den Einsatz von Photovoltaikanlagen nicht nur nachhaltiger, sondern auch wirtschaftlich äußerst attraktiv.

Welche Lieferungen sind umfasst?

Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für Solarmodule, sondern auch für sogenannte Nebenleistungen. Dazu gehören unter anderem die Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR), die Bereitstellung von Steuerungssoftware, die Montage von Zählern und vieles mehr. Sogar Lieferungen durch Bauträger von Aufdachphotovoltaikanlagen sind begünstigt.

Wer ist Betreiber?

Betreiber sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse, die zum Leistungszeitpunkt im MaStR registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich werden. Hierbei spielt weder die tatsächliche Einspeisung noch die Förderung nach dem EEG eine Rolle.

Welche Anlagen sind begünstigt?

Der Nullsteuersatz ist auf Photovoltaikanlagen beschränkt, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, öffentlichen Gebäuden oder solchen, die für gemeinwohldienliche Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die installierte Bruttoleistung darf maximal 30 kW (peak) betragen.

Müssen Nachweise geführt werden?

Lieferanten und Installateure müssen unterscheiden, ob es sich um begünstigte Anlagen handelt. Eine Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber ist und es sich um eine begünstigte Anlage handelt, genügt in vielen Fällen.

Fazit: Die Einführung des Nullsteuersatzes stellt nicht nur eine finanzielle Erleichterung für Betreiber dar, sondern vereinfacht auch die bürokratischen Prozesse erheblich. Der Blick auf die Zukunft der Photovoltaik in Deutschland erscheint nicht nur nachhaltig, sondern auch steuerlich äußerst attraktiv. Die Regelungen sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt wurden, und tragen dazu bei, die Photovoltaik als zukunftsweisende Energiequelle zu fördern.

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